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§ 169 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 169 HSchG – Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Weitergehende gewerbliche Vorschriften über die Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft oder die Erteilung von Privatunterricht bleiben unberührt.

(2) Soweit durch andere gesetzliche Bestimmungen eine besondere Genehmigung für Schulen in freier Trägerschaft vorgeschrieben wird, ist eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich.