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§ 162 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Zweiter Abschnitt – Kosten der äußeren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 162 HSchG – Medienzentren

(1) Die in § 138 Abs. 1 und 2 genannten Schulträger sind zur Errichtung und Fortführung der Medienzentren verpflichtet. Aufgaben der Medienzentren sind

  1. 1.

    die Bereitstellung von audiovisuellen sowie digitalen Medien und Hilfsmitteln für den Unterricht oder von deren Nutzungsrechten, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, sowie

  2. 2.

    die Förderung der Entwicklung der Mediennutzung in der Schule.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter des Medienzentrums soll von dessen Träger im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und mit der für die Fachaufsicht zuständigen Behörde eine Lehrkraft bestellt werden, deren Personalkosten das Land trägt.

(3) Die Träger der Medienzentren tragen deren Verwaltungskosten. Die Aufwendungen zur Beschaffung der in Abs. 1 aufgeführten Medien und Hilfsmittel, die den Schulen vorübergehend überlassen oder digital bereitgestellt werden, trägt das Land. Die Schulträger leisten hierzu Beiträge. Das Kultusministerium setzt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium einen Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler fest.

(4) Das Land und die Träger der Medienzentren wirken bei der Medienentwicklung und ihrer Einführung in den Unterricht zusammen. Sie können zu diesem Zweck öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, insbesondere über die Grundsätze der Organisation, Wahrnehmung der Aufgaben sowie über den Erwerb und die anteilige Finanzierung von technischem Gerät, Medien oder Nutzungsrechten an Medien abschließen. Die Hessische Lehrkräfteakademie führt die Fachaufsicht über die Medienzentren.

(5) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Leistungen der Medienzentren in Anspruch nehmen wollen, haben den nach Abs. 3 festgelegten Pauschalbetrag zu entrichten.