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§ 16 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 16 HSchG – Öffnung der Schule

(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.

(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit

  1. 1.

    Sport- und anderen Vereinen,

  2. 2.

    Kunst- und Musikschulen sowie weiteren Kultureinrichtungen,

  3. 3.

    kommunalen und kirchlichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen sowie

  5. 5.

    Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beruflichen Orientierung, Aus- und Weiterbildung in der Region.

(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule ist möglich. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkräfte. Näheres, insbesondere Organisation und Formen der Mitarbeit, wird durch Rechtsverordnung geregelt.