§ 15c HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule
§ 15c HSchG – Schulische Förderangebote in den Ferien
(1) Förderangebote in den Ferien können als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden. Über eine Durchführung als schulische Veranstaltung entscheidet bei Angeboten, an denen die Schülerinnen und Schüler nur einer Schule teilnehmen, die Schulleiterin oder der Schulleiter. Im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Zur Durchführung von Förderangeboten in den Ferien können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, im Rahmen der dafür zugewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt werden. Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu
- 1.
der Bestimmung der Eignung,
- 2.
der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,
- 3.
den Befugnissen der externen Kräfte.