§ 155 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Zweiter Abschnitt – Kosten der äußeren Schulverwaltung
§ 155 HSchG – Sachkosten
(1) Die Sachkosten der öffentlichen Schulen werden von den Schulträgern aufgebracht.
(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht vom Land nach §§ 151 bis 154 zu tragende Kosten sind.
(3) Zu den Sachkosten gehören insbesondere
- 1.
die Verwaltungskosten der Schulleitung,
- 2.
die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,
- 3.
die Kosten für die Aufbewahrung der den Schulen vom Land zur Verfügung gestellten Lernmittel.