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§ 155 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZWÖLFTER TEIL – Personal- und Sachaufwand → Zweiter Abschnitt – Kosten der äußeren Schulverwaltung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 155 HSchG – Sachkosten

(1) Die Sachkosten der öffentlichen Schulen werden von den Schulträgern aufgebracht.

(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht vom Land nach §§ 151 bis 154 zu tragende Kosten sind.

(3) Zu den Sachkosten gehören insbesondere

  1. 1.

    die Verwaltungskosten der Schulleitung,

  2. 2.

    die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,

  3. 3.

    die Kosten für die Aufbewahrung der den Schulen vom Land zur Verfügung gestellten Lernmittel.