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§ 146 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 146 HSchG – Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist. Für die Erfüllung erteilter Auflagen gilt § 145 Abs. 6 Satz 4 entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf die Staatlichen Schulämter übertragen.