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§ 144a HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Zweiter Abschnitt – Regionale Schulentwicklung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 144a HSchG – Schulorganisation

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Es muss gesichert sein, dass die Schülerzahl in den Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mindestwerte für die Größe der Klassen erreicht. Gymnasiale Oberstufen und berufliche Gymnasien müssen auf Dauer im Durchschnitt der Jahrgangsstufen eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe erreichen.

(2) Die Errichtung von Hauptschulen oder Hauptschulzweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt in der Regel voraus, dass sie voraussichtlich mindestens einzügig, die Errichtung von Realschulen und Gymnasien oder den entsprechenden Zweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, dass sie voraussichtlich mindestens zwei-zügig geführt werden können. Die Errichtung von schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen setzt voraus, dass sie voraussichtlich mindestens dreizügig geführt werden können. Die Einrichtung von Förderstufen als Bestandteil der Grundschulen (§ 11 Abs. 7), der Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1), der Haupt- und Realschulzweige der kooperativen Gesamtschule sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 2) setzt in der Regel mindestens eine Zweizügigkeit voraus. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie die Umwandlung einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne dieser Vorschrift. Gymnasiale Oberstufen sollen grundsätzlich Bestandteil einer weiterführenden Schule mit gymnasialem Bildungsangebot sein. Die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Errichtung eigenständiger gymnasialer Oberstufenschulen setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 160 Schülerinnen und Schülern erreicht wird; diese Schulen sollen vorrangig Schülerinnen und Schüler aus den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des jeweiligen Schulverbunds aufnehmen.

(3) Ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit oder Mindestjahrgangsbreite im Sinne der Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Besuch einer anderen Schule des Bildungsganges unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere aufgrund der Entfernung, nicht möglich und ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Unterschreitet in einer Klasse, einer Gruppe oder in einem Kurs die Zahl der Schülerinnen und Schüler die dafür festgesetzte Mindestzahl, wird der Unterricht nicht aufgenommen oder er erfolgt, sofern die personellen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, jahrgangs- oder schulzweigübergreifend. § 70 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest- und Höchstwerte für die Größe von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.