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§ 14 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 14 HSchG – Schulversuche und Versuchsschulen

(1) Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Im Rahmen eines Schulversuchs werden Abweichungen von den geltenden Regelungen zu Unterrichtsorganisation, Didaktik oder Methodik innerhalb des Schulaufbaus erprobt. Schulversuche sind zu befristen.

(2) Versuchsschulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch Erprobung von Veränderungen und Ergänzungen in Didaktik, Methodik und Aufbau einer Schule. In Versuchsschulen können auch verschiedene Schulen zusammengefasst werden. Die Umwandlung verschiedener Schulen in Versuchsschulen oder die Neueinrichtung solcher Schulen ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Versuchsschule nach Anlage, Inhalt und organisatorischer Gestaltung wesentliche Einsichten für die Weiterentwicklung erwarten lässt,

  2. 2.

    nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis davon ausgegangen werden kann, dass die Versuchsschule geeignet erscheint, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, und eine ausreichende Differenzierung des Unterrichts gewährleistet,

  3. 3.

    den die Versuchsschulen besuchenden Schülerinnen und Schülern keine erkennbaren Nachteile erwachsen, sie insbesondere gleiche oder gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erwerben können wie an anderen vergleichbaren Schulen und der Übergang in andere Schulen gewährleistet ist,

  4. 4.

    die Entscheidungsbefugnis der Eltern über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule außerhalb der Versuchsschule im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.

(3) Die Schulkonferenz stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule. Über die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule oder über deren Neuerrichtung beschließt der Schulträger. Der Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Beschlüsse des Schulträgers nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Befugnis des Kultusministeriums, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Schulversuche ohne Antrag der Schulkonferenz einzurichten, bleibt unberührt; entsprechendes gilt auch für die Einrichtung von Versuchsschulen durch den Schulträger.

(4) Die von der Durchführung eines Schulversuchs oder der Errichtung einer Versuchsschule betroffenen Eltern und Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass

  1. 1.

    an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen fortgeführt werden,

  2. 2.

    den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer wegen der Errichtung einer Versuchsschule aufzuhebenden Schule weiterhin ermöglicht wird.

(5) Eine Versuchsschule ist aufzuheben oder in eine der in § 11 Abs. 3 aufgeführten Regelformen zu überführen, wenn

  1. 1.

    die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    der Versuch als abgeschlossen angesehen werden kann.

(6) Schulversuche und Versuchsschulen sind wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Die Form der wissenschaftlichen Begleitung regelt das Kultusministerium.