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§ 139 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Erster Abschnitt – Schulträgerschaft

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 139 HSchG – Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger der Förderschulen von überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung sowie der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprachheilförderung, soweit nicht bei hinreichender Schülerzahl entsprechende Schulen von den Trägern nach § 138 Abs. 1 zu schaffen sind oder soweit der Bedarf nicht durch eine nach § 140 Abs. 1 begründete Schulträgerschaft gedeckt wird. Er ist ebenfalls Träger der Schulen mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie der Schulen für Kranke für die Kinder und Jugendlichen, die in seinen Einrichtungen untergebracht sind.

(2) Es ist Aufgabe insbesondere der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen mit Seh- und Hörauffälligkeiten zu beraten und ambulant zu fördern. Eine Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen erfüllt zugleich die Aufgaben des Landeszentrums für die Versorgung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmedien.

(3) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen kann Träger von beruflichen Schulen mit sonderpädagogischer Orientierung sein.

(4) Schulträger nach § 138 Abs. 1 bis 3 können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit diesem nutzen. § 140 gilt entsprechend.