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§ 138 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ELFTER TEIL – Schulträger → Erster Abschnitt – Schulträgerschaft

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 138 HSchG – Land, Gemeindeverbände und Gemeinden

(1) Träger der Schulen sind die kreisfreien Städte und Landkreise, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Städte Fulda, Gießen, Hanau, Marburg und Rüsselsheim sind Träger der Schulen, soweit nicht andere Schulträger Schulen in ihren Gebieten unterhalten.

(3) Kreisangehörige Gemeinden können die Übernahme der Schulträgerschaft und deren Umfang mit dem Landkreis vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Gemeinde die für die Errichtung und Unterhaltung der Schulen erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die Übernahme mit einer zweckmäßigen Organisation des Schulwesens in dem regionalen Bereich nicht zu vereinbaren ist.

(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Trägerschaft einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft auf den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium.

(5) Träger der Hessenkollegs und der landwirtschaftlichen Fachschulen ist das Land.

(6) Das Land kann Träger von Versuchsschulen (§ 14 Abs. 2), von Schulen besonderer Aufgabenstellung und von Schulen sein, die mit Hochschulen verbunden sind.