Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 130 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 130 HSchG – Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz ist anzuhören

  1. 1.

    vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,

  2. 2.

    vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,

  3. 3.

    vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule (§ 146), das Angebot einer Vorklasse (§ 18 Abs. 2), Standorte für den inklusiven Unterricht (§ 52 Abs. 2) sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,

  4. 4.

    vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes,

  5. 5.

    vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,

  6. 6.

    vor Bildung und Änderung von Schulbezirken (§ 143) und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht (§ 39 Abs. 4),

  7. 7.

    vor der Namensgebung für die Schule (§ 142),

  8. 8.

    vor der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule (§ 84 Abs. 1),

  9. 9.

    vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 89 Abs. 3),

  10. 10.

    vor einer Entscheidung des Schulträgers nach § 15 Abs. 6 Satz 4.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.

(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.