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§ 129 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Dritter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 129 HSchG – Entscheidungsrechte

Die Schulkonferenz entscheidet über

  1. 1.

    das Schulprogramm (§ 127b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder auf Umwandlung einer selbstständigen Schule in eine nicht selbstständige Schule (§ 127d Abs. 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§ 127e Abs. 2),

  2. 2.

    Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an ganztägigen Angeboten (§ 15 Abs. 2 bis 6), den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule (§ 15 Abs. 6 Satz 1) sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang (§ 5 Abs. 3),

  3. 3.

    die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6),

  4. 4.

    die 5- oder 6-jährige oder parallele 5- und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien (§ 24 Abs. 3) oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),

  5. 5.

    Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  6. 6.

    die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c),

  7. 7.

    Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4),

  8. 8.

    Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,

  9. 9.

    den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127a Abs. 2),

  10. 10.

    die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,

  11. 11.

    die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 5,

  12. 12.

    Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über

    1. a)

      die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,

    2. b)

      die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,

    3. c)

      Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)

    im Einvernehmen mit dem Schulträger,

  13. 13.

    die Stellung eines Antrags auf Durchführung einer externen Evaluation der Schule (§ 98 Abs. 6),

  14. 14.

    Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat,

  15. 15.

    die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen.