Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 127i HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Rechtlich selbstständige berufliche Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 127i HSchG – Zusammenwirken von Land und rechtlich selbstständiger beruflicher Schule

(1) Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte zur Verfügung und trägt deren Personalkosten. Es stellt zudem den rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen Mittel für die übrigen Kosten der inneren Schulverwaltung zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung.

(2) Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach § 127c Abs. 2 Satz 2 begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis die rechtlich selbstständige berufliche Schule.

(3) Die rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen und die Schulaufsichtsbehörde schließen Zielvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere

  1. 1.

    die nähere Ausgestaltung der von den rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,

  2. 2.

    die durch das Kultusministerium gegebenenfalls zusätzlich zu veranlassenden Stellenzuweisungen,

  3. 3.

    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(4) § 92 bleibt unberührt.