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§ 111 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Zweiter Abschnitt – Klassen- und Schulelternbeiräte

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 111 HSchG – Zustimmungspflichtige Maßnahmen

(1) Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 110 Abs. 2) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von einer Woche einberufen werden.

(2) Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann bei Entscheidungen nach § 129 Nr. 1 bis 8, 10 und 12 die Schulkonferenz, bei Entscheidungen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 die Gesamtkonferenz die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet endgültig, nachdem sie dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann sie den vorläufigen Vollzug anordnen.

(4) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte, zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen; Abs. 3 gilt entsprechend.