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§ 11 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Erster Abschnitt – Gliederung und Organisation der Schule

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 11 HSchG – Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.

(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die anschließenden drei Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsganges sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen für Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufen nachträglich zu ermöglichen.

(3) Schulformen sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b

      die Hauptschule,

    3. c)

      die Realschule,

    4. d)

      das Gymnasium,

    5. e)

      die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule,

    6. f)

      die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule,

    7. g)

      die Mittelstufenschule,

    8. h)

      die Förderschule,

  2. 2.

    als berufliche Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachoberschule,

    4. d)

      das berufliche Gymnasium,

    5. e)

      die Fachschule,

  3. 3.

    als Schulen für Erwachsene

    1. a)

      die Abendhauptschule,

    2. b)

      die Abendrealschule,

    3. c)

      das Abendgymnasium,

    4. d)

      das Kolleg.

Schulen nach Satz 1 Nr. 1 können auch als Schulen für Kranke eingerichtet werden. Zur Erfüllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 64 können neben den allgemeinen beruflichen Schulen nach Satz 1 Nr. 2 auch Förderberufsschulen eingerichtet werden.

(4) Grundschulen können mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden.

(5) Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien können miteinander und mit beruflichen Schulen verbunden werden; ihre Verbindung mit einem Hessenkolleg setzt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen ihrem kommunalen Träger und dem Land als Träger des Hessenkollegs voraus.

(6) Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10.

(7) Die Förderstufe kann schulformübergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 1) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 Abs. 2) oder organisatorischer Bestandteil der Grundschule (§ 17) sein.

(8) Eigenständige Schulen können zu einer Schule zusammengelegt werden, die die bestehenden Standorte beibehält, wenn diese Organisationsform eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit sichert und fördert (Verbundschulen).

(9) Zur Erleichterung des nach § 3 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen. Schulen gleicher Schulstufe können gemeinsam ein Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4 Satz 1) entwickeln.