§ 104 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Eltern → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 104 HSchG – Kosten
(1) Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. Den Mitgliedern des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse werden die notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt; zudem erhalten sie ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag.
(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.