§ 6 HSchAG - Vereidigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) 1Die Schiedsperson wird von dem Vorstand des Amtsgerichts (§ 5) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. 2Der Eid wird wie folgt geleistet:
"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsperson getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(2) Lehnt eine Schiedsperson aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so können statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel gebraucht werden.
(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)