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§ 6 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.10.1994
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 6 HSchAG – Vereidigung

(1) 1Die Schiedsperson wird von dem Vorstand des Amtsgerichts (§ 5) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. 2Der Eid wird wie folgt geleistet:

  • "Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsperson getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.

(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft gleichgeachtet.

(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)