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§ 31 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 01.07.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 31 HSchAG – Sühneversuch

(1) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend, so weit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn die Gegenpartei zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt war.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)