§ 31 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 31 HSchAG – Sühneversuch
(1) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend, so weit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn die Gegenpartei zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt war.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)