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§ 26 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 26 HSchAG – Protokollbuch

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben oder eingelegt und mit fortlaufenden Nummern versehen.

(2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

(3) Das Protokollbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)