§ 23 HSchAG - Beweiserhebung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
(1) 1Die Schiedsperson lädt weder Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige. 2Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. 3Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)