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§ 22 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 22 HSchAG – Verhandlungsgrundsätze

(1) 1Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen.

(2) 1Die Schiedsperson erörtert die Streitsache mit den Parteien; dabei sind deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts zugrunde zu legen. 2Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

(3) 1Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, einen sprachkundige Person zuziehen, die ihre Erklärungen ins Deutsche und die sonstigen Erklärungen, die in der Schlichtungsverhandlung abgegeben werden in die Sprache dieser Person übersetzt. 2Die Erklärungen können von der Schiedsperson selbst übersetzt werden, wenn sie die fremde Sprache beherrscht. 3Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)