§ 2 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Gemeindliche Schiedsämter
§ 2 HSchAG – Besetzung des Schiedsamts
1Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. 2Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)