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§ 14 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 14.02.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 14 HSchAG – Antragstellung

(1) 1Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. 2Der Antrag ist bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. 3Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 4Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. 5Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. 6Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(2) 1Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll erklärt werden. 2Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.

(3) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll des gewählten Schiedsamts vereinbart werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)