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§ 39 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

IV. – Sondervorschriften für die Abteilungen A und B

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 39 HRV

Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.