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§ 7i HRiG - Gesamtbetrag der Vergütungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

1Der Gesamtbetrag der Vergütungen (71 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. 2Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder

  2. 2.

    die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre;

dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.