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§ 7i HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7i HRiG – Gesamtbetrag der Vergütungen

1Der Gesamtbetrag der Vergütungen (71 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. 2Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn

  1. 1.

    die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder

  2. 2.

    die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre;

dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.