§ 7i HRiG - Gesamtbetrag der Vergütungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Richtergesetz (HRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 22-5
1Der Gesamtbetrag der Vergütungen (71 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes) aus genehmigungspflichtigen Tätigkeiten, die ein Richter in einem Kalenderjahr für seine Nebentätigkeiten erhält, darf dreißig vom Hundert des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Stufe, nicht übersteigen. 2Die Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn
- 1.
die Wahrnehmung der Nebentätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt oder
- 2.
die Begrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre;
dabei ist mit zu berücksichtigen, ob ein anderer Richter für die Übernahme der Tätigkeit zur Verfügung steht.