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§ 7h HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nebentätigkeiten

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.08.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7h HRiG – Versagung der Genehmigung, Untersagung der Nebentätigkeit

(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,
  2. 2.
    davon auszugehen ist, dass der Gesamtbetrag der Vergütungen für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten die Höchstgrenze nach § 7i übersteigt, oder
  3. 3.
    durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

(2) Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt insbesondere vor,

  1. 1.

    wenn die Nebentätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,

  2. 2.
    1. a)

      in den Fällen des § 40 des Deutschen Richtergesetzes, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann,

    2. b)

      wenn die Nebentätigkeit im Übrigen eine bereits entstandene Streitigkeit betrifft, mit der das Gericht, dem der Richter angehört, befasst ist oder befasst werden kann,

  3. 3.

    wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder

  4. 4.

    wenn die Nebentätigkeit die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt bei einer wiederholten oder dauernden Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen oder für ein Wirtschaftsunternehmen, insbesondere beim Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ des Wirtschaftsunternehmens.

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch einen oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt überschreitet.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Genehmigung erfordert hätten.