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§ 7b HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 30.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 7b HRiG – Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. 2.
    auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Richter ist in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen

(3) 1Einem Antrag nach Abs. 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. 2.
    der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
  3. 3.
    der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichnete Tätigkeiten gegen Entgelt nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. 2Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. 3Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(4) 1Der Urlaub darf eine Dauer von 14 Jahren nicht überschreiten. 2Urlaub nach Abs. 1 und 2 sowie Urlaub nach § 7a dürfen zusammen eine Dauer von 14 Jahren nicht überschreiten. 3Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 finden Satz 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten die bis zum 30. Juni 1997 geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist.