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§ 78a HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Staatsanwälte

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 29.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 78a HRiG – Vertretungen der Staatsanwälte

(1) 1Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. 2Als Stufenvertretung wird ein Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft errichtet.

(2) 1Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Personalrats mit Ausnahme der bei den Richtervertretungen dem Präsidialrat im § 46 Abs. 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabe. 2Der Bezirksstaatsanwaltsrat hat in diesem Falle in Angelegenheiten der Staatsanwälte auch die Aufgabe des Präsidialrats.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2, der §§ 26 und 28, 31 bis 39, § 46 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 bis 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 bis 3 entsprechend.