§ 71 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Sechster Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 71 HRiG – Einleitung des Prüfungsverfahrens
1Das Verfahren wird in den Fällen des § 50 Nr. 3 durch einen Antrag des zuständigen Ministers, in den Fällen des § 50 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 50 Nr. 4 statt.