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§ 60 HRiG - Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

(1) In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter bestellt werden. 2Mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter beauftragt werden.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(4) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.