Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 60 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Fünfter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 60 HRiG – Anwendung des Hessischen Disziplinargesetzes

(1) In Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter bestellt werden. 2Mit der Durchführung der Ermittlungen nach § 24 des Hessischen Disziplinargesetzes kann nur ein Richter beauftragt werden.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(4) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.