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§ 52 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über die Besetzung

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 52 HRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und von ständigen und nichtständigen Beisitzern besetzt.

(2) 1Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. 2Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(3) 1Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Vertreter Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. 2Sie können nach Ablauf der Amtszeit erneut bestimmt werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.