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§ 46 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 46 HRiG – Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei der

  1. 1.
    Ernennung eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
  2. 2.
    Übertragung eines Richteramts an einen Richter eines anderen Gerichtszweiges,
  3. 3.
    Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. 4.
    Übertragung eines anderen Richteramts und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
  5. 5.
    Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder der Entscheidung über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern dieser die Beteiligung beantragt.

(2) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.