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§ 41 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Dritter Titel – Präsidialrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 41 HRiG – Mitglieder

(1) Der Präsidialrat besteht

  1. 1.
    bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und sechs von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern;
  2. 2.
    bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und bei dem Hessischen Landessozialgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und vier von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern;
  3. 3.
    bei dem Hessischen Finanzgericht und bei dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und zwei von den Richtern des Gerichtszweigs gewählten Mitgliedern.

(2) 1Der Präsident wird durch seinen ständigen Vertreter vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit.