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§ 35 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 35 HRiG – Stellvertretung und Nachrückverfahren

(1) 1Scheidet ein Mitglied des Bezirksrichterrats aus, tritt der nächste Stellvertreter (§ 34 Abs. 4) an seine Stelle. 2Sind alle Stellvertreter ausgeschieden, rückt

  1. 1.
    bei Verhältniswahl der nächste aus der Reihe der nicht gewählten Richter derjenigen Vorschlagsliste, aus der der Ausscheidende gewählt worden ist,
  2. 2.
    bei Mehrheitswahl der nicht gewählte Richter, der die jeweils nächsthöhere Stimmzahl erreicht hat,

nach. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Ist ein Mitglied an der Ausübung seines Amtes zeitweilig verhindert, so gilt das Gleiche für die Dauer der Verhinderung.