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§ 29 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterrat

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 29 HRiG – Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberlandesgericht,

    2. b)

      bei den Landgerichten,

    3. c)

      bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;

  2. 2.

    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

    2. b)

      bei den Verwaltungsgerichten;

  3. 3.

    bei dem Hessischen Finanzgericht;

  4. 4.

    in der Arbeitsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Landesarbeitsgericht,

    2. b)

      bei den Arbeitsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;

  5. 5.

    in der Sozialgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Hessischen Landessozialgericht,

    2. b)

      bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.

(2) 1Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b), werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, sodass die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. 2Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet wird.