§ 25 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Richtervertretungen → Erster Titel – Allgemeines
§ 25 HRiG – Richterrat und Präsidialrat
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
- 1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen, sozialen und organisatorischen sowie an den in § 36 Abs. 2 genannten Angelegenheiten,
- 2.
Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 46 Abs. 1 genannten Angelegenheiten.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Richterrat die Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Präsidialrats gelten § 7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.