§ 20 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 20 HRiG – Beteiligung des Richterwahlausschusses
(1) Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).
(2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuss in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.