Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 20 HRiG – Beteiligung des Richterwahlausschusses

(1) Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).

(2) Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuss in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.