§ 71 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht
5. Kapitel – Staatliche Anerkennung
§ 71 HRG – Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen Hochschule gleichgestellt werden.