Gesetze

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§ 59 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

4. Kapitel – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 59 HRG – Aufsicht

1Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. 2Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. 3Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weiter gehende Aufsicht vorzusehen.