Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 45 HRG – Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. 2Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.

Zu § 45: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).