§ 99 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Siebter Abschnitt – Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen
§ 99 HPVG – DIPF / Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation
Für die Professorinnen und Professoren am DIPF/Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.