§ 96 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
Landesrecht Hessen
SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Sechster Abschnitt – Schulen
§ 96 HPVG – Innerschulische Angelegenheiten
Das den Konferenzen der Lehrkräfte oder der Schulkonferenz durch das Hessische Schulgesetz sowie durch die zu seiner Ausführung ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung innerschulischer Angelegenheiten bleibt unberührt.