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§ 95 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Sechster Abschnitt – Schulen

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 95 HPVG – Sonderregelungen für die Personalvertretungen im Schulbereich

(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen im Schulbereich finden außerhalb der Unterrichtszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Dies gilt nicht für die Sitzungen der Gesamtpersonalräte und des Hauptpersonalrats.

(2) In den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 ermäßigt die Hessische Kultusministerin oder der Hessische Kultusminister die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung.

(3) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte in Personalvertretungsangelegenheiten mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten trägt das Land.

(4) Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit landeseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen einer Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie für die Zurverfügungstellung des Geschäftsbedarfs werden nicht erstattet.

(5) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.

(6) Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), gilt § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 mit der Maßgabe, dass das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienststellen betroffen, so wird das Verfahren nach § 63 Abs. 3 vom Kultusministerium durchgeführt.