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§ 84 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk → Erster Abschnitt – Polizei

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 84 HPVG – Interessenvertretung der Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten

(1) Die Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten wählen Vertrauensleute. Ihre Interessen werden von dem für die Ausbildungsdienststelle zuständigen örtlichen Personalrat wahrgenommen. Die Vertrauensleute haben das Recht, an Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten betreffen.

(2) Das Nähere über die Wahl der Vertrauensleute bestimmt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium.