Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 80 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Beteiligung des Personalrats → Fünfter Abschnitt – Beteiligung in organisatorischen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 80 HPVG – Beschäftigtenvertretung im Verwaltungsrat

(1) In Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zehn Beschäftigten, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen und für die ein Verwaltungsrat oder eine entsprechende Einrichtung besteht, müssen dem Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung auch Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten beträgt ein Drittel der Mitgliederzahl, die für den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung nach den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgesehen ist.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung werden von den nach § 10 wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Die im Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen und dabei auch Personen benennen, die nicht Beschäftigte sind. Die Wahlvorschläge müssen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefasst. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Briefwahl ist zulässig. Die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Eigenbetriebe nach dem Eigenbetriebsgesetz in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), sowie die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen. Durch Rechtsvorschrift zugelassene Abweichungen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.