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§ 73 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Beteiligungsverfahren → Zweiter Titel – Verfahren bei Mitwirkung und Anhörung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 73 HPVG – Anhörung

Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben. § 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.