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§ 70 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Beteiligungsverfahren → Erster Titel – Verfahren bei Mitbestimmung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 70 HPVG – Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung, die nicht öffentlich ist, durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.

(2) Die Entscheidung erfolgt in der ersten Sitzung der Einigungsstelle, spätestens aber einen Monat danach. Die Frist kann im Einvernehmen der Mitglieder der Einigungsstelle verkürzt oder verlängert werden.

(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bestellt eine Seite innerhalb der in § 69 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben Beisitzerinnen oder Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die oder der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer allein.

(4) Der Beschluss ist zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.