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§ 69 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Beteiligungsverfahren → Erster Titel – Verfahren bei Mitbestimmung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 69 HPVG – Bildung der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die jeweils zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung bestellt werden, und aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Ist die oberste Dienstbehörde ein Kollegialorgan, erfolgt die Bestellung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

(2) Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung nicht zustande, so wird sie oder er von der oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission bestellt. Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung zur ersten Sitzung der Einigungsstelle einzuladen; lädt sie oder er nicht ein, so ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Landespersonalkommission unverzüglich eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender zu bestellen.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine ständige Einigungsstelle einrichten. In diesem Fall werden die oder der Vorsitzende sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestellt. Die Abs. 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass zur ersten Sitzung innerhalb von zwei Wochen seit der Anrufung der Einigungsstelle einzuladen ist.

(4) Die §§ 35 und 37 Abs. 1 sowie § 42 gelten entsprechend. Der oder dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.