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§ 56 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 56 HPVG – Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1.

    Maßnahmen, die den in § 52 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen,

  2. 2.

    Maßnahmen, die der Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, zu beantragen,

  3. 3.

    darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 52 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

  4. 4.

    Anregungen und Beschwerden von in § 52 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach den § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 5 sowie § 31.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Monatsgesprächen nach § 62 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die in § 52 genannten Beschäftigten besonders betreffen.

(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 28 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 30 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 32 und 33 gelten entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.