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§ 51 HPVG
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → Zweiter Abschnitt – Gesamtpersonalrat

Titel: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HPVG
Gliederungs-Nr.: 326-38
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 183 vom 05.04.2023

§ 51 HPVG – Anzuwendende Vorschriften

Für den Gesamtpersonalrat gelten die §§ 9 und 12, § 48 Abs. 1, 3 bis 5 und § 49 Abs. 1, 2 und 4, für Gesamtpersonalräte nach § 50 Abs. 2 gilt auch § 49 Abs. 3 entsprechend.